Was ist eine Karenzentschädigung?

Eine Karenzentschädigung ist vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei einem wirksam vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot als Entschädigung für die Wettbewerbsenthaltung zu zahlen.

Rechtliches zur Karenzentschädigung

Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, ohne Einverständnis des Arbeitgebers eine Konkurrenz-/Wettbewerbstätigkeit auszuüben. Das Wettbewerbsverbot endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer in eine Wettbewerbstätigkeit zu seinem ehemaligen Arbeitgeber treten. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart haben. Die Rechtsgrundlagen hierzu sind in § 110 der Gewerbeordnung in Verbindung mit den §§ 74 bis 75 f Handelsgesetzbuch geregelt. Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die Einnahmemöglichkeiten des Arbeitnehmers einschränken kann, ist der ehemalige Arbeitgeber im Fall eine Wettbewerbsverbotes verpflichtet, gemäß § 74 Abs. 2 HGB eine Karenzentschädigung zu zahlen. Die Karenzentschädigung muss gemäß § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Als nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit der daraus folgenden Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung gelten grundsätzlich auch so genannte Mandantenschutzklauseln, die mit einem Arbeitnehmer vereinbart werden.

Einzelheiten zur Karenzentschädigung

Für jedes Jahr der Geltung des Wettbewerbsverbotes muss die Karenzentschädigung mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreichen (§ 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch). Dabei sind insbesondere bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen:

  • vereinbartes 13. Gehalt
  • Gewinnbeteiligungen
  • geldwerter Vorteil der Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges
  • freiwillige, jederzeit widerrufliche, außertarifliche Zulagen
  • Die Zahlung der Karenzentschädigung hat gemäß § 74 b Abs. 1 Handelsgesetzbuch in Raten jeweils am Monatsende zu erfolgen.
  • Der Arbeitnehmer muss sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraumes, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 74 c Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Dies allerdings nur, soweit die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung des anderweitigen bzw. unterlassenen Verdienstes 10 % der zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogenen Vergütung übersteigt.
  • Der Arbeitnehmer, der eine Karenzentschädigung erhält, ist im Hinblick auf anderweitigen Verdienst seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber auskunftsverpflichtet.

Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Karenzentschädigung

Der Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung kann durch Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bzw. Wegfall des Wettbewerbsverbotes entfallen. Mit der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass er auf das Wettbewerbsverbot verzichtet, wird der Arbeitgeber mit Ablauf eines Jahres seit Zugang der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei.

 

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